Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens
Alexander Groh Fremdenführer
1 Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (in Folge »AGB«) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen einem Auftraggeber (Kunde, Gast, Geschäftspartner, Incoming-Agentur, …) und dem Fremdenführer, der eine in Punkt 14 angeführte Leistung erbringt, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer sind, gelten die AGB uneingeschränkt; gegenüber Auftraggebern, die Verbraucher im Sinne von § 1 Abs 1 Konsumentenschutzgesetz (in Folge »KSchG«) sind, gelten die AGB, insoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.2 Wenn der Auftraggeber die Leistungen des Fremdenführers nicht für sich selbst, sondern für dritte Personen (in Folge »Teilnehmer«) bucht, verpflichtet sich der Auftraggeber dazu, die Teilnehmer zur Einhaltung der unter Punkt 15.2 geregelten Rechte und Pflichten anzuleiten.
1.3 Im Rahmen der Durchführung eines Auftrages kann der Auftraggeber die Verantwortung auch an einen Bevollmächtigten (in Folge »Auftraggeber« für beide) übertragen.
1.4 Diese AGB sind Vertragsinhalt aller vom Fremdenführer abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch bei Zusatzverträgen, ohne dass darauf ausdrücklich hingewiesen werden muss. Wenn der Auftraggeber auf seine eigenen AGB verweist, sind entgegenstehende Bestimmungen derselben nicht Vertragsinhalt, es sei denn, diese werden vom Fremdenführer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
2 Zustandekommen und Änderungen eines Auftrages
2.1 Allgemeines
2.1.1 Eine Buchungsanfrage an den Fremdenführer kann per E-Mail, Webformular, Telefon oder Post erfolgen.
2.1.2 Der Fremdenführer ist nicht zur Annahme einer Buchungsanfrage verpflichtet und kann eine solche ohne Angabe von Gründen ablehnen.
2.2 Privatkunden
2.2.1 Bei Aufträgen von Privatkunden sind grundsätzlich sowohl die Vorbestellung von Leistungen aus dem Angebot des Fremdenführers als auch die Teilnahme an festen Rundgängen oder Spaziergängen zu vom Fremdenführer angekündigten Terminen ohne Voranmeldung möglich.
2.2.2 Bei Vorbestellung einer Leistung gilt:.
2.2.2.1 Der Auftraggeber erhält eine schriftliche Auftragsbestätigung per Post oder E-Mail. Mit Erhalt dieser Auftragsbestätigung und Annahme der darin angegebenen Daten (Leistungsumfang und Preis) ohne Widerspruch binnen einer Woche gelten der Auftrag als zustande gekommen, die angefragte Leistung zum vereinbarten Termin im vereinbarten Umfang als gebucht und die vorliegenden AGB als anerkannt.
2.2.2.2 Änderungen der laut Auftragsbestätigung fixierten Leistungsdaten (beispielsweise andere Gruppengröße, anderer Treffpunkt, anderes Thema oder andere Dauer der Leistung) sind zeitgerecht mit dem Fremdenführer abzusprechen.
2.2.2.3 Es wird ausdrücklich auf die Stornobedingungen unter Punkt 8.2 verwiesen.
2.2.2.4 Sollte eine Gruppe wegen der Größenbeschränkung eines Museums bei Besuchergruppen oder ähnlichem mit Einbeziehung eines zweiten Fremdenführers zweigeteilt worden sein, was durch eine Verkleinerung der Gruppe (vergleiche Punkt 2.2.2.2) hinfällig wird, gelten bezüglich der Stornierung des Auftrages an den zweiten Fremdenführer die unter Punkt 8.2 festgesetzten Stornogebühren für jene Leistung, die der zweite Fremdenführer erbringen sollte.
2.2.3 Bei festen Rundgängen oder Spaziergängen ohne Notwendigkeit der Vorbestellung gelten mit der Bezahlung des Entgeltes der Auftrag als zustande gekommen, die Leistung im vorangekündigten Umfang als gebucht und die vorliegenden AGB als anerkannt. Änderungen aller Art sind nur im Einverständnis aller Teilnehmer möglich.
2.3 Firmenkunden
2.3.1 Eine Terminanfrage einer Incoming-Agentur oder eines Geschäftspartners gilt prinzipiell als für beide Seiten unverbindlich, solange keine Einigung über den Auftrag hinsichtlich Termin, Leistungsumfang und Preis erzielt wurde.
2.3.2 Ein Auftrag kommt zustande, wenn der Fremdenführer dem Auftraggeber über die angefragten Leistungen per Post oder E-Mail ein schriftliches Angebot legt und der Auftraggeber dieses in der Folge ebenfalls schriftlich bestätigt. Dafür gelten folgende Fristen, gerechnet mit dem Tag der Angebotslegung als erstem Tag, als verbindlich:
2.3.2.1 Liegt der Leistungstermin mehr als 4 Wochen in der Zukunft, muss die Bestätigung binnen 2 Wochen einlangen;
2.3.2.2 liegt der Leistungstermin mehr als 2, jedoch maximal 4 Wochen in der Zukunft, muss die Bestätigung binnen 3 Tagen einlangen;
2.3.2.3 liegt der Leistungstermin maximal 2 Wochen in der Zukunft, muss die Bestätigung binnen einem Tag einlangen.
2.3.3 Bei Nichteinlangen der Auftragsbestätigung innerhalb der unter Punkt 2.3.2 angegebenen Frist sieht sich der Fremdenführer nicht an die Vereinbarung gebunden.
2.3.4 Es wird ausdrücklich auf die Stornobedingungen unter Punkt 8.2 verwiesen.
3 Gruppenspaziergänge und Gruppenführungen
3.1 Bei Stadtspaziergängen sollte die Gruppengröße aus Sicherheitsgründen 25 Personen nicht überschreiten.
3.2 Bei Museen und anderen Sehenswürdigkeiten gelten mitunter unterschiedliche Beschränkungen der Gruppengrößen, über die der Fremdenführer den Auftraggeber gegebenenfalls im Vorfeld unterrichtet.
4 Verspätung oder Verhinderung
4.1 Verspätung oder Verhinderung des Fremdenführers
4.1.1 Im Falle einer unvorhersehbaren beziehungsweise unvermeidbaren Verspätung oder Verhinderung verpflichtet sich der Fremdenführer, den Auftraggeber darüber frühestmöglich in Kenntnis zu setzen.
4.1.2 Im Falle einer Verspätung des Fremdenführers verpflichtet sich der Auftraggeber, 15 Minuten über die vereinbarte Anfangszeit der Leistung hinaus am vereinbarten Treffpunkt zu warten und mit dem Fremdenführer unter der Telefonnummer +43 699 12239013 Rücksprache zu halten, sofern dieser ihn nicht seinerseits unter der bei Auftragserteilung bekanntgegebenen Telefonnummer kontaktiert. Eine mögliche Verlängerung des vereinbarten Zeitrahmens hängt von der Verfügbarkeit des Fremdenführers sowie den Möglichkeiten der Teilnehmer ab und wird nicht in Rechnung gestellt. Ebenso wenig wird die Wartezeit auf den Fremdenführer in Rechnung gestellt. Ersatzansprüche welcher Art auch immer bestehen gegenüber dem Fremdenführer nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Teilnehmer über diese Wartepflicht zu informieren.
4.1.3 Der Fremdenführer ist im Falle einer unvorhersehbaren beziehungsweise unvermeidbaren Verhinderung berechtigt, zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen eine fachlich geeignete und befugte Ersatzkraft zu vermitteln. Darüber und über den Namen der Ersatzkraft wird der Auftraggeber vorab informiert.
4.2 Verspätung oder Verhinderung der Teilnehmer
4.2.1 Bei Verspätung der Teilnehmer wartet der Fremdenführer am vereinbarten Treffpunkt 15 Minuten über die vereinbarte Anfangszeit der Leistung hinaus. Bei vorhersehbarer Verspätung ist der Auftraggeber verpflichtet, den Fremdenführer frühestmöglich unter der Telefonnummer +43 699 12239013 zu verständigen.
4.2.2 Bei Verspätung der Teilnehmer besteht kein Anspruch auf eine Leistung in vollem Zeitumfang. Eine mögliche Verlängerung hängt von der Verügbarkeit des Fremdenführers ab und wird gemäß den gültigen Preisen in Rechnung gestellt.
4.2.3 Erfolgt bis 15 Minuten nach dem vereinbarten Leistungsbeginn keine Information an den Fremdenführer gemäß Punkt 4.2.1., ist dieser nicht verpflichtet, weiter zu warten. Der Fremdenführer ist in diesem Fall von seiner Leistungspflicht befreit und sein Entgeltanspruch besteht in voller Höhe.
5 Haftungsausschlüsse
5.1 Allgemeines
5.1.1 Für alle Leistungen gilt, dass eine Teilnahme ausnahmslos auf eigene Gefahr erfolgt und keinerlei Haftung für Schäden welcher Art auch immer übernommen werden kann. Die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren kann aus diesem Grund nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten oder bevollmächtigten Person (beispielsweise eine Lehrkraft) akzeptiert werden.
5.1.2 Insbesondere ist eine Haftung des Fremdenführers für Schäden eines Teilnehmers, die aus einer Konsumation von Lebensmitteln oder Getränken während Verkostungen im Rahmen einer Leistung resultieren, ausgeschlossen. Jeder Teilnehmer muss eigenverantwortlich prüfen, ob die angebotenen Lebensmittel oder Getränke für ihn geeignet sind.
5.1.3 Der Fremdenführer haftet nicht für eine (teilweise) Undurchführbarkeit, eine ungeplante Unterbrechung oder eine Verzögerung einer Leistung, wenn der Grund dafür nicht in seiner Sphäre liegt:
5.1.3.1 Der Fremdenführer ist in diesem Sinne berechtigt, eine Leistung abzubrechen, wenn eine sichere Beendigung derselben aus seiner Sicht nicht möglich ist.
5.1.3.2 Der Fremdenführer ist in diesem Sinne berechtigt, eine Leistung abzusagen, wenn eine sichere Durchführung derselben aus seiner Sicht nicht möglich ist.
5.1.3.3 Diesbezüglich wird ausdrücklich auf Punkt 6.1.2 verwiesen.
5.1.4 Die Gefahr, dass sich eine etwaige vom Fremdenführer nicht organisierte Weiterreise nach einer Leistung verspätet, liegt ausschließlich beim Auftraggeber und bei den Teilnehmern. Eine Haftung des Fremdenführers für etwaige daraus resultierende Nachteile ist ausgeschlossen, soweit den Fremdenführer kein Verschulden an der Verspätung trifft.
5.2 Inhalte Dritter
5.2.1 Für Inhalte Dritter, auf die mittels direkter oder indirekter Verweise auf der Website des Fremdenführers (https://www.groh.guide) hingewiesen wird, schließt der Fremdenführer jegliche Haftung aus.
5.2.2 Insbesondere für Websites Dritter gilt, dass der Fremdenführer auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung, die Inhalte oder die Urheberschaft der verknüpften Websites keinerlei Einfluss hat. Deshalb distanziert sich der Fremdenführer hiermit ausdrücklich von allen Inhalten der verknüpften Seiten.
6 Höhere Gewalt und Wetterextreme
6.1 Allgemeines
6.1.1 Als höhere Gewalt sind insbesondere anzusehen: Arbeitskonflikte; Kriegshandlungen; Bürgerkriege; Epidemien oder Pandemien und deren Folgen sowie kurzfristige behördliche Gegenmaßnahmen; unvorhersehbare Ereignisse, die nachweislich die Möglichkeit des Fremdenführers, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen; unvorhersehbare Ereignisse, die nachweislich die Möglichkeit des Auftraggebers, den vereinbarten Termin einzuhalten, entscheidend beeinträchtigen.
6.1.2 Als Wetterextreme sind insbesondere anzusehen: Glatteis; extreme Hitze oder Kälte; Hochwasser; Sturmwarnungen; Wetterwarnungen.
6.1.3 Für den Fall höherer Gewalt oder sich auf den geplanten Leistungsverlauf auswirkender Wetterextreme besteht wechselseitige Informationspflicht. Das heißt, dass bei Kenntnis eines entsprechenden Ereignisses der Fremdenführer den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen hat und umgekehrt.
6.2 Rücktrittsrechte
6.2.1 Höhere Gewalt oder ein sich auf den geplanten Leistungsverlauf auswirkendes Wetterextrem berechtigt den Fremdenführer, nach eigenem Ermessen Leistungen einzuschränken oder abzuändern beziehungsweise vom Vertrag zurückzutreten. Hier wird ausdrücklich auf Punkt 5.1.3 verwiesen.
6.2.2 Höhere Gewalt oder ein sich auf den geplanten Leistungsverlauf auswirkendes Wetterextrem berechtigt den Auftraggeber, vom Vertrag zurückzutreten.
6.2.3 Der Auftraggeber hat dem Fremdenführer Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen oder Leistungen zu geben. Eine Stornogebühr wird in diesem Fall nicht verrechnet.
7 Schadenersatz
Alle Schadenersatzansprüche gegen den Fremdenführer sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben ist, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Ausgenommen von dieser Beschränkung des Schadenersatzes sind Fälle, in denen der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
8 Preise, Stornobedingungen und Zahlungsbedingungen
8.1 Preise
8.1.1 Die Preise zu den Angeboten des Fremdenführers werden auf dessen Website (https://www.groh.guide) bei den jeweiligen Angeboten angeführt. Das Entgelt errechnet sich als Summe aller gebuchten Leistungen gemäß dieser Preisangaben.
8.1.2 Für die Verrechnung von Überstunden gilt jede angefangene Stunde als volle Stunde.
8.1.3 Programmerstellungen werden gesondert nach Aufwand verrechnet.
8.1.4 Der Fremdenführer ist umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz.
8.2 Stornobedingungen
8.2.1 Stornogebühren sind gesondert für jede einzelne abgesagte Leistung zu entrichten, wobei der Stornierungstag und der vereinbarte Erbringungstag für die Fristberechnung hinzuzählen. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist stets das Eingangsdatum der schriftlichen Stornierung beim Fremdenführer.
8.2.2 An gebuchte Leistungen sind der Auftraggeber und die Teilnehmer grundsätzlich gebunden. Der Fremdenführer räumt dem Auftraggeber aber ein eingeschränktes Stornierungsrecht ein. Das einem Verbraucher nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU) zustehende Rücktrittsrecht bleibt davon unberührt.
8.2.3 Stornogebühren verstehen sich netto ohne Umsatzsteuer.
8.2.4 Bei Vorauszahlung des Entgeltes durch den Auftraggeber verpflichtet sich der Fremdenführer, den nach Abzug der Stornogebühr verbleibenden Restbetrag schnellstmöglich an den Auftraggeber rückzuerstatten, sofern nichts anderes (beispielsweise Verrechnung als Anzahlung auf einen neuen Auftrag) vereinbart wird.
8.2.5 Für Stornierungen von Fremdenführerleistungen gilt:
8.2.5.1 Bei Stornierung bis 14 Tage vor dem vereinbarten Leistungstermin fällt keine Stornogebühr an;
8.2.5.2 bei Stornierung im Zeitrahmen von 13 bis 4 Tagen vor dem vereinbarten Leistungstermin werden 50 % des Entgeltes verrechnet (ausgenommen höhere Gewalt gemäß Punkt 6.1.1);
8.2.5.3 bei Stornierung innerhalb der letzten 3 Tage vor dem vereinbarten Leistungstermin werden 100 % des Entgeltes verrechnet (ausgenommen höhere Gewalt gemäß Punkt 6.1.1 oder Wetterextreme gemäß Punkt 6.1.2);
8.2.5.4 bei Nichterscheinen des Auftraggebers oder der Teilnehmer werden 100 % des Entgeltes verrechnet (ausgenommen höhere Gewalt gemäß Punkt 6.1.1 oder Wetterextreme gemäß Punkt 6.1.2).
8.2.5.5 bei Nichtzustandekommen der Leistung zum vereinbarten Termin aus Gründen, die im Bereich des Auftraggebers liegen, werden 100 % des Entgeltes verrechnet (ausgenommen höhere Gewalt gemäß Punkt 6.1.1 oder Wetterextreme gemäß Punkt 6.1.2).
8.3 Zahlungsbedingungen
8.3.1 Verschiedene Zahlungsarten sind möglich:
8.3.1.1 Barzahlung: Jedes Barinkasso durch den Fremdenführer erfolgt vor Leistungsbeginn. Barzahlung ist sowohl bei Leistungen ohne Voranmeldung als auch ― bei vorheriger Rücksprache im Falle einer kurzfristigen Buchung ― bei vorbestellten Leistungen möglich.
8.3.1.2 Banküberweisung: Jede Banküberweisung muss für den Empfänger spesenfrei innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungserhalt erfolgen.
8.3.2 Ist die Fälligkeit des Entgeltes vor Leistungserbringung vereinbart, ist der Fremdenführer berechtigt, den Auftraggeber und sonstige Teilnehmer von der Leistungserbringung auszuschließen, wenn die Rechnung vor Beginn der Leistungen nicht bezahlt wurde.
8.4 Mahnspesen und Verzugszinsen
8.4.1 Privatkunden werden für eine schriftliche Mahnung Mahnspesen in Höhe von 5,00 € und für den Zahlungsverzug Verzugszinsen von 4 % pro Jahr verrechnet.
8.4.2 Firmenkunden werden für eine schriftliche Mahnung Mahnspesen in Höhe von 5,00 € und für den Zahlungsverzug Verzugszinsen von 9,2 % pro Jahr über dem aktuellen Basiszinssatz verrechnet.
9 Eigentumsvorbehalt
Alle Leistungen sind urheberrechtlich geschützt. Somit sind alle Ton- oder Bildaufnahmen ohne ausdrückliche Zustimmung des Fremdenführers unzulässig.
10 Datenschutz
10.1 Vom Auftraggeber bekanntgegebene Daten werden nach den Bestimmungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung (in Folge »DSGVO«) und des Datenschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung streng vertraulich behandelt, es sei denn, es besteht eine gesetzliche und rechtliche Notwendigkeit, Rechte oder Eigentum des Fremdenführers zu verteidigen oder die Interessen Dritter zu schützen.
10.2 Der Fremdenführer ist zur Übernahme ihm vom Auftraggeber bekanntgegebener Daten (Anrede, Name, Postadresse, Mobiltelefonnummer und E-Mail-Adresse) in seine Kundenkartei berechtigt und verpflichtet sich dazu, diese Daten vertraulich zu behandeln, sie ausschließlich für eigene Zwecke im Rahmen der Auftragsabwicklung zu nutzen und sie keinesfalls an Dritte weiterzuleiten, es sei denn, es besteht eine gesetzliche und rechtliche Notwendigkeit, Rechte oder Eigentum des Fremdenführers zu verteidigen oder die Interessen Dritter zu schützen. Solche Zwecke sind typischerweise eine Angebotslegung, Rückfragen an den Auftraggeber oder eine Rechnungslegung.
10.3 Sollte der Auftraggeber dies wünschen, werden nach einer diesbezüglichen schriftlichen Bekanntgabe per Brief, E-Mail oder Widerrufsformular auf der Website https://www.groh.guide die auf ihn bezogenen Daten im vollen Umfang aus der Kundenkartei gelöscht. Allerdings bleiben hierbei gesetzliche Aufbewahrungsfristen, die persönliche Daten beinhaltende Dokumente wie beispielsweise Rechnungen betreffen, unangetastet.
10.4 Im Rahmen der Sorgfaltspflicht werden besonders alle Anfragen gemäß der DSGVO bezüglich Auskunftsrecht (Artikel 15), Richtigstellung (Artikel 16), Löschung (Artikel 17), Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18), Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20) und Widerspruch (Artikel 21) raschestmöglich bearbeitet.
11 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB (beispielsweise, weil Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten) berührt die Wirksamkeit und Gültigkeit dieses Dokumentes sowie eines unter Bezugnahme darauf geschlossenen Vertrages im Übrigen nicht. Sollte eine Klausel unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, verpflichten sich beide Parteien, diese durch eine rechtlich zulässige, wirksame und durchsetzbare Klausel zu ersetzen, die der Intention der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.
12 Schriftform
Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB und alle sonstigen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Fremdenführer bedürfen der Schriftform.
13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen AGB unterliegen, ist der Geschäftssitz des Fremdenführers. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das am Sitz des Fremdenführers sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig, soweit nicht § 14 KSchG anzuwenden ist.
13.2 Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts als vereinbart.
13.3 Im Falle unklarer oder widersprüchlicher Auslegungen dieser AGB gilt der Wortlaut der deutschen Version gegenüber allen anderssprachigen Versionen als maßgeblich.
14 Leistungsumfang
14.1 Allgemeines zu Leistungen als Fremdenführer
14.1.1 Der Leistungsumfang gegenüber dem Auftraggeber umfasst grundsätzlich Fremdenführungen in der allgemein üblichen Form (Ausführung festgelegter Programme des Auftraggebers; feste Führungen und Spaziergänge laut Angebot des Fremdenführers; Museumsführungen; Besuch von Sehenswürdigkeiten; Bus- und Stadtrundfahrten; Tagestouren; spezielle Stadtspaziergänge; übliche Leistungen nach Vereinbarung). Allfällige Sonderleistungen sind nicht per se vorgesehen und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
14.1.2 Typische Sonderleistungen sind beispielsweise: Flughafentransfer, Heurigenbesuch, Restaurantbesuch, Kaffeehausbesuch, Begleitung zu einer Kulturveranstaltung oder Vortrag.
14.1.3 Der Fremdenführer verpflichtet sich, alle übernommenen Aufträge nach bestem Wissen und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit durchzuführen.
14.1.4 Der Auftraggeber ermächtigt nötigenfalls den Fremdenführer im Rahmen des schriftlichen Auftrages ― soweit möglich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers ― auch Eintritte, Fahrten, Verköstigungen, Vorführungen oder sonstige Veranstaltungen zu arrangieren und zu buchen. Alle dem Fremdenführer dabei entstehenden Kosten werden mit Belegen als Barauslagen mit dem Auftraggeber abgerechnet.
14.2 Inhalte von Leistungen
14.2.1 Der Fremdenführer bietet Leistungen unterschiedlicher Art an, um den Teilnehmern Österreichs historische Reichtümer, sein künstlerisches und kulturelles Erbe, die Sehenswürdigkeiten, die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und übernationalen Zusammenhalt sowie sonstige kulturelle und gesellschaftliche Aspekte zu zeigen und zu erklären.
14.2.2 Sollen vor den Teilnehmern bestimmte Inhalte nicht erörtert werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Fremdenführer darüber vorab zu informieren. Nachträgliche Beschwerden sind gegenstandslos und berechtigen den Auftraggeber keinesfalls zu einer Minderung des Entgeltes.
14.3 Leistungsdurchführung
14.3.1 Der Beginn und das Ende einer Leistung, der genaue Treffpunkt, die Kontaktdaten des Fremdenführers und der Inhalt der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Fremdenführer und dem Auftraggeber. Für eigene Angebote des Fremdenführers finden sich auf der Website https://www.groh.guide ausführliche Informationen.
14.3.2 Mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung vorab übernimmt es der Fremdenführer, mit den Teilnehmern vor Ort den Inhalt der Leistung zu vereinbaren respektive diesen nach eigenem Ermessen innerhalb des festgelegten zeitlichen und örtlichen Rahmens zu gestalten.
15 Pflichten des Auftraggebers und der Teilnehmer
15.1 Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten des Auftraggebers
15.1.1 Bei Angeboten des Auftraggebers, die der Fremdenführer durchführt, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, die Teilnehmer auf die notwendige und vorausgesetzte Fitness aufmerksam zu machen.
15.1.2 Bei eigenen Angeboten des Fremdenführers muss der Auftraggeber die entsprechenden Informationen auf der Website des Fremdenführers (https://www.groh.guide) in Bezug auf die für die gebuchte Leistung notwendige und vorausgesetzte Fitness aufmerksam lesen. An einer Teilnahme interessierte Personen mit bekannten Einschränkungen sind jedenfalls vorab über allfällige Bedenken, die sich aus den Anforderungen des Angebots ergeben, zu informieren.
15.1.3 Der Auftraggeber informiert den Fremdenführer vorab über bekannte Einschränkungen von Teilnehmern an einer Leistung, damit diese nötigenfalls adaptiert werden kann.
15.1.4 Der Auftraggeber informiert die Teilnehmer an einer Leistung vorab über ihre Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten gemäß Punkt 15.2. Insbesondere weist er die Teilnehmer an, die zeitlichen und organisatorischen Vorgaben des Fremdenführers einzuhalten.
15.2 Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten der Teilnehmer
15.2.1 Der Fremdenführer erklärt vor Beginn einer Leistung ihren Inhalt, ihre Dauer und ihren Ablauf. Sollte ein Teilnehmer Bedenken haben, wegen persönlicher Einschränkungen nicht oder nicht im vollen Umfang teilnehmen zu können, ist der Fremdenführer umgehend darüber zu informieren. Die Beurteilung darüber, ob ein Teilnehmer zur Teilnahme aufgrund seiner eigenen körperlichen Verfassung in der Lage ist, obliegt diesem Teilnehmer selbst. Der Fremdenführer geht davon aus, dass alle Teilnehmer die Anforderungen der geplanten Leistung eigenständig und ohne physische Hilfe des Fremdenführers bewältigen. Sollte ein Teilnehmer sich nicht dazu in der Lage fühlen, oder sollten sich während einer Leistung solche Bedenken ergeben, ist der jeweilige Teilnehmer verpflichtet, den Fremdenführer darüber zu informieren.
15.2.2 Das unter Punkt 15.2.1 gesagte gilt analog bei persönlichen Ängsten, die die (weitere) Teilnahme an der Leistung verhindern.
15.2.3 Den Anweisungen des Fremdenführers betreffend Sicherheitsvorkehrungen, Vermeidung von Gefahrenstellen, Ablegen gefährlicher Gegenstände, Zusammenbleiben der Teilnehmer, Einhaltung der öffentlichen Ordnung und aller Hausordnungen, Mitführen von Ausweisen, Rückkehrzeiten und Verhalten der Teilnehmer ist Folge zu leisten.
15.2.4 Persönliche Befindlichkeiten der Teilnehmer werden vom Fremdenführer im Rahmen der Möglichkeiten berücksichtigt. In Einklang mit Punkt 8.2 besteht jedoch kein Anspruch auf Rückerstattung wegen nur teilweiser oder gar keiner Inanspruchnahme der Leistung aufgrund des eigenen Fitnesszustandes oder persönlicher Ängste gemäß den Punkten 15.2.1 und 15.2.2.
15.2.5 Soweit der Fremdenführer im Rahmen seiner Leistungen (urheber)rechtlich geschützte Werke präsentiert oder Titel verwendet, verpflichten sich die Teilnehmer, damit verbundene Rechte Dritter nicht zu verletzen.
15.2.6 Der Fremdenführer ist berechtigt, einzelne Teilnehmer wegen Alkohol- oder Drogenkonsums oder wegen ihres allgemeinen Verhaltens von seinen Leistungen auszuschließen, wenn die Leistungserbringung für den Fremdenführer durch die Teilnahme einer solchen Person unzumutbar ist. Sollte es nötig sein, kann die Leistung aus einem solchen Grund auch abgesagt oder abgebrochen werden. Eine solche begründete Entscheidung des Fremdenführers berührt die Höhe des vereinbarten Entgeltes nicht; ein bereits bezahltes Entgelt kann in diesen Fällen nicht rückgefordert werden.
NB: Alle in diesen AGB verwendeten Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und beziehen sich gleichermaßen auf alle sechs verschiedenen Eintragsoptionen für die Kategorie Geschlecht in Österreich.
Stand: 1. Jänner 2024