Fremdenführer oder Reiseleiter?
Fremdenführer, Gästeführer, Stadtführer, Touristenführer, Reiseführer, Reiseleiter, Guide, … Es existiert eine ganze Reihe von Personenbezeichnungen, die im Umfeld meines Berufes auftauchen. In vielen Ländern gibt es im Gegensatz zu Österreich keine reglementierten Ausbildungen oder rechtlichen Trennungen zwischen verschiedenen Berufen, die sich im Grunde genommen alle mit der persönlichen Betreuung von Gästen befassen, sodass man diese Begriffe andernorts synonym verwenden kann.
Fremdenführer und Reiseleiter sind jedoch in Österreich zwei gewerberechtlich scharf getrennte Berufe, zu denen noch der Stadtführer als Gemeindeangestellter kommt. Laut Definition EN 13809 des Europäischen Komitees für Normung (CEN) und der österreichischen Rechtslage lassen sich die drei Berufe so voneinander trennen:
Fremdenführer
Definition laut EN 13809: Der Fremdenführer ist jemand, der Besucher in der Sprache ihrer Wahl führt, um ihnen das kulturelle und natürliche Erbe eines Gebietes zu erläutern. Er verfügt über eine gebietsspezifische Qualifikation, die von der zuständigen Behörde ausgegeben und/oder anerkannt wird.
Die Tätigkeit des Fremdenführers ist ein sogenanntes geschütztes Gewerbe und bedarf eines Befähigungsnachweises. Um diesen zu erlangen, muss man eine sehr umfangreiche Ausbildung, die in Wien unter anderem österreichische Geschichte, österreichische Kunst- und Kulturgeschichte, Volkskunde, Medizin und Wissenschaft in Wien, Literatur- und Theatergeschichte, jüdisches Wien, Wiener Stadtgeschichte, Musikgeschichte und politische Bildung umfasst, durchlaufen. Danach muss man eine praktische, eine theoretische und eine schriftliche Prüfung vor der Meisterprüfungsstelle der Wiener Wirtschaftskammer ablegen. Dabei müssen auch die Kenntnisse zumindest einer Fremdsprache nachgewiesen werden.
Als Fremdenführer arbeite ich wie fast alle meine Kollegen als selbständiger Unternehmer auf eigene Rechnung. Während meiner Tätigkeit muss ich eine Plakette gut sichtbar tragen, was auch von Kontrollorganen der Wirtschaftskammer geprüft wird. (Sollte jemand ohne Berechtigung Fremdenführungen vornehmen, ist mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen.)
Im Rahmen meiner Tätigkeit biete ich einerseits meinen Gästen selbst ausgearbeitete Spaziergänge, Museumsführungen oder Tagestouren an, wie sie auf meiner Website zu finden sind, und übernehme andererseits die Durchführung von Programmen, die ein Reiseveranstalter für seine Gäste festgelegt hat. Dabei kann ich auch Arbeiten verrichten, die gewöhnlich von Reiseleitern ausgeführt werden.
Reiseleiter
Definition laut EN 13809: Der Reiseleiter ist jemand, der im Auftrag eines Reiseveranstalters den Reiseablauf leitet und beaufsichtigt und dabei sicherstellt, dass das Programm gemäß dem Vertrag zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden durchgeführt wird. Außerdem gibt er örtliche und praktische Informationen.
Die Tätigkeit des Reiseleiters ist ein sogenanntes freies Gewerbe und bedarf keines Befähigungsnachweises, jedoch gibt es spezifische Ausbildungen, die man auf freiwilliger Basis absolvieren kann. Ein Reiseleiter arbeitet aber auch häufig als Angestellter eines Tourismusunternehmens und somit auf fremde Rechnung.
Der Reiseleiter ist nicht berechtigt, über die oben beschriebenen Tätigkeiten hinaus auch Führungen anzubieten.
Stadtführer
Der Stadtführer kann vom Tourismusbüro einer Gemeinde angestellt werden, um genau vorgegebene Stadtführungen durchzuführen. Darüber hinaus sind keine anderen Tätigkeiten zulässig.